INSEL e.V. Berlin Satzung Stand:
2004

Interessengemeinschaft
Sichere EDV-Lösungen e.V.
Satzung
§1 Name, Sitz und Rechtsform
-
Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft
Sichere EDV-Lösungen e.V.".
- Der Verein
hat seinen Sitz in Berlin.
- Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
-
Zweck des Vereins ist es, Informationen über sicherheitsrelevante
Themen im Umfeld der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) zu sammeln
und den Vereinsmitgliedern sowie ggf. einer breiteren Öffentlichkeit
zur Verfügung zu stellen. Dabei umfasst der Sicherheitsbegriff die
Aspekte "Sicherheit gegen böswillige Dritte", "Sicherheit
der Programme und Daten" und "Sicherheit der zukünftigen
Nutzbarkeit".
Insbesondere widmet sich der Verein folgenden Aufgaben:
- Aufbau einer Informationssammlung zum obigen Thema
mit den Aspekten "Wissensvermittlung an Fachleute und Laien", "umsetzbare
Lösungen zur Prävention" und "konkrete Fallbeispiele",
- Wissensvermittlung und praxisorientierte Fortbildung
für Mitglieder und interessierte Dritte,
- Entwicklung und Veröffentlichung eigener Lösungen,
- Begutachtung und ggf. Zertifizierung von Lösungen,
- Veröffentlichung der Informationssammlung oder
von Teilen hieraus im Internet oder vergleichbaren Medien,
- Unterstützung des Informationsaustausches zwischen
den Mitgliedern.
- Der Verein ist unabhängig.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke der Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung sowie der Kriminalprävention im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger
Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und
auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
- Alle Mitglieder als Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
-
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche
Person und jede juristische Person werden.
- Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden,
wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder
unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
- Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen
oder elektronischen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Entscheidung,
auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
- Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der
Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids
eine schriftliche oder elektronische Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über
diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar
(siehe BGB §38 Satz 2).
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet:
-
mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung
der juristischen Person,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand
gerichtete schriftliche oder elektronische Erklärung erfolgen. Er
ist zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
- Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
oder elektronischer Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des 2. Mahnschreibens
/ der 2. Mahn-Email drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand
nicht beglichen wurde. Über die Streichung aus der Mitgliederliste
ist das Mitglied zu informieren.
- Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen
die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt
oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht, aus dem Verein ausschließen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme
zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein ist vom
Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen
Briefes oder eines vergleichbaren elektronischen Verfahrens bekanntzumachen.
- Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied
innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand
die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat
innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung
zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt
der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist
der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.
§5 Mitgliedsbeiträge
-
Die Mitglieder sind zur Zahlung einer Aufnahmegebühr
sowie eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit
von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können
Umlagen erhoben werden.
- Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage
geraten sind, kann der Beitrag sowie die Zahlung von Umlagen für die
Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden
Antrag entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Vereinsorgane
-
Die Organe des Vereins sind:
-
der Vorstand,
- der Beirat,
- die Mitgliederversammlung.
- Der Beirat wird eingerichtet, wenn der Verein mehr als
100 Mitglieder zählt.
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat
ist unzulässig.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Schriftführer als Stellvertreter des Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister und
- zwei Beisitzern mit den Aufgabengebieten "Fortbildungs-Organisation"
und "Informations-Verwaltung".
Der
Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den
Vorstand gemäß § 26 BGB und vertreten den Vorstand nach außen;
die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Intern ist der Schriftführer zur Einzelvertretung des Vereins nur im
Falle der Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt. Die Wirksamkeit der Vertretung
im Außenverhältnis bleibt hiervon unberührt.
-
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für
die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl
ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes
Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne
Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder abberufen werden.
-
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch
das Amt des Vorstandsmitgliedes.
-
Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes
im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten
wird.
-
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner
Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
-
Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum
Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens 6
Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden
schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort
niedergelegt werden.
-
Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von Vorstand
und Beirat abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung
binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende
Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung
der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann
der Nachfolger bestimmt werden.
§8 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines
zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
-
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
und Aufstellung der Tagesordnung,
-
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Beirates,
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr
spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,
-
Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des
Vereines,
- Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
-
Abschluß und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
- Beschlußfassung über die Aufnahme, Streichung
und den Ausschluß von Mitgliedern gem. § 3 Abs. 3 und 4 dieser
Satzung,
-
in Zusammenarbeit mit dem Beirat die Entscheidung über
konkrete Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie über
Veranstaltunge und sonstige Maßnahmen,
- Ernennung eines Ehrenvorsitzenden.
§9 Beschlußfassung des Vorstandes
-
Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen
nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate ein. Die Ladung erfolgt
schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung
die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet
die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen
Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht
der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des
Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später
liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres
Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung
des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später
liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Besteht erneut Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben
muß. Protokollführer ist der Schriftführer und bei dessen
Verhinderung eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person oder ein von
dem Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist von
dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils
eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und
des Beirates zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten.
Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung
eines Beschlusses unzulässig. Der Absendungszeitpunkt ist vom Vorstand
nötigenfalls durch eine entsprechende Bestätigung (z. B. Einschreiben)
nachzuweisen.
- Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch,
schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes
diesem Verfahren schriftlich widerspricht.
§10 Der Beirat
-
Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens
sieben Personen. Die Mitglieder des Beirates werden einzeln auf die Dauer
von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Hinblick
auf die Wahl- und Abberufungsmodalitäten gilt § 7 Abs. 2-6 entsprechend.
- Der Beirat hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung
aufgeführten Aufgaben den Vorstand bei Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen
zu beraten und Vorschläge zu machen.
- Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Beirats-Vorsitzenden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
- Der Vorsitzende des Beirates beruft die Sitzungen am Sitz
des Vereins bei Bedarf ein, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Ladung
erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Mindestens zwei Beiratsmitglieder können unter Angabe der gewünschten
Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende des
Beirates leitet die Sitzungen. Bei dessen Verhinderung das älteste
anwesende Beiratsmitglied.
- Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende
des Beirates unverzüglich eine neue Sitzung des Beirates mit derselben
Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später
liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Ist in dieser
Sitzung außer dem Vorsitzenden des Beirates kein weiteres Mitglied
anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Beirates den
Ausschlag.
- Über jede Beiratssitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss.
Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden des Beirates beigezogene
Person oder ein vom Vorsitzenden des Beirates bestimmtes Beiratsmitglied.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Beirates und dem Protokollführer
zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern
des Beirates und dem Vorstand zum ausschließlich persönlichen
Gebrauch zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls
ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
- Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch,
schriftlich oder telegraphisch gefasst werden, wenn kein Mitglied des Beirates
widerspricht.
§11 Die Mitgliederversammlung
-
Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied und ein förderndes
Mitglied - hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung
des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.
Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
-
Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle
dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins
zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
-
Bestimmung der Richtlinien über die Veranstaltungen
und Förderungsmaßnahmen des Vereins;
-
Genehmigung des vom Vorstand und Beirat vorgeschlagenen
Veranstaltungsprogramms des Vereins;
-
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes
des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
-
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
in der Beitragsordnung;
-
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und
des Beirates, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder
keine andere Zuständigkeit festlegt;
-
Beschlussfassung über Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins;
-
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die
Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
-
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich
des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den
Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten
seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung
einholen.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich,
spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen, schriftlich oder per Email und unter Mitteilung der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
§13 Durchführung der Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
vom ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei
der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende
Vereinsmitglied die Leitung.
- Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung
bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art und Durchführung der Versammlung legt der
Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt
werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der
Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden,
so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein. Bei einer
Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Im Falle der
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist
in der Einladung hinzuweisen.
- Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung
oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer
wird von dem Versammlungsleiter bestimmt, Protokollführer kann auch
ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort
und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll
der genaue Wortlaut angegeben werden.
§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem
Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
-
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder
dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
- Für die Durchführung der außerordentlichen
Mitgliederversammlung gelten §§ 13, 14 dieser Satzung mit Ausnahme
von § 14 Satz 3 und 4 entsprechend.
§16 Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereines
hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
§17 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten
noch vorhandene Vermögen an die Technische Universität Berlin und,
soweit diese aus irgendeinem Grunde zur Übernahme des Vermögens nicht
bereit oder in der Lage ist, an die Stadt Berlin, die es für die in § 2
festgelegten oder ähnliche Zwecke zu verwenden haben.
§18 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche
Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für
fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden
der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen.
Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder
gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte
auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität
zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung
der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche
gegen den Verein ist ausgeschlossen.